Über

Wir sind ein hochmotiviertes, agiles und erfahrenes Team von Experten in den Bereichen Informatik, Webtechnologien und Recht. Unser Ziel ist es, durch den Aufbau dieser SaaS-Lösung quantitatives Recht zugänglich, verständlich und transparent zu machen. Erste Projekte sind in Produktion und haben das Potenzial unserer Idee eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Sind Sie Rechtsexperte oder Anwender im Bereich quantitatives Recht? Sind sie Investor? Sind Sie an unserer Idee und Arbeit interessiert? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme…

Adresse
Hollandstraße 12/12
1020 Wien

Telefon
+43 1 535 79 25 0
office@calculex.at

Firmenbuch: 493937d
UTA Nummer: ATU 73436757

Calculex verwendet KEIN Google Analytics
Calculex versendet den Newsletter nur an Menschen, die das wollen
Calculex verkauft oder verrät keine Daten von Kunden

Calculex wird gefördert von der Wirtschaftsagentur Wien
Ein Fonds der Stadt Wien

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Software-Lizenzbedingungen

Letzte Änderung 08.01.2019

I. Allgemeines

1. Kompetenzbereich: Leistungen werden zur Lösung von betriebswirtschaftlichen Problemstellungen rund um die Themen Arbeitszeit, Entgelt und angrenzende Themengebiete erbracht. Eine Rechtsberatung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Unterstützung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber unterstützt die Auftragserfüllung umfassend und unentgeltlich und trifft angemessene Vorkehrungen zur Überprüfung der Ergebnisse.

3. Haftung: Der Anbieter leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die für den Vertrag vereinbarte Vergütung. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Anbieter in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

4. Gewährleistung: Der Auftraggeber wird längstens binnen 1 Monat ab Lieferung oder Leistung schriftlich und begründet mitteilen, ob Mängel vorliegen und wenn ja, welche. Falls der Auftraggeber keine Erklärung abgibt oder mit der operativen Nutzung der Software beginnt, gilt dies als rügelose Annahme/Abnahme zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Die Dauer der Gewährleistung beträgt längstens 6 Monate. Der Anbieter behält sich das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte die Nachbesserung erfolglos sein, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5. Zahlung: Zahlungen sind ab Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen werden in der Höhe von 10% pro Jahr in Rechnung gestellt. Alle Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug von Skonto ist nicht möglich.

a) Beratungsleistungen oder Leistungen die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.

b) Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.

6. Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz: Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.

a) Der Anbieter verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.

b) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

II. Überlassung von Software

1. Vertragsgegenstand: Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.

Die Lizenzbestimmungen sind ebenso für jegliche Updates, Upgrades, Modifikationen, Korrekturen, Erweiterungen, funktionellen oder anderen Änderungen, Ergänzungen, internet-basierten Services sowie Support-Services der Programme und ihrer jeweiligen Dokumentation gültig, sofern diese nicht durch abweichende Bestimmungen begleitet werden. In welchen Fall letztere in Kraft treten.

2. Nutzungsrecht und Rückgaberecht: Dem Auftraggeber wird das nicht ausschließliche Recht, die Software für den unternehmensinternen Bedarf zu nutzen, übertragen. Ausdrücklich ist die Anwendung der Software für Beratung- bzw. Problemlösungen in dritten Unternehmen ausgeschlossen. Eine andere als die unternehmensinterne Verwendung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet oder im Vertrag für die Überlassung der Standardsoftware geregelt.

Sofern Sie mit calcuLex GmbH nicht schriftlich einen anders lautenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben, erklären Sie durch die Benutzung, Weitergabe oder Installation der Software Ihr Einverständnis mit den Bestimmungen der vorliegenden Lizenzbedingungen.

Wenn Sie mit irgendeiner der hier aufgeführten Bestimmungen nicht einverstanden sind, a) dürfen Sie die Kopie der Software nicht installieren, benutzen oder weitergeben, und b) können, falls Sie die Kopie bei calcuLex GmbH oder einem autorisierten calcuLex GmbH Vertriebspartner bezahlt haben, die unbenutzte Kopie innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Kaufdatum unter Vorlage des Kaufbelegs gegen Erstattung des vollen Kaufpreises an calcuLex GmbH oder den Vertriebspartner zurückgeben.

3. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang erweitern, ist das vorab zu vereinbaren.

4. Lieferung: Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz Benutzungsdokumentation (ausgedruckt oder auf Datenträger oder als Hilfe-Funktion in der Software integriert) geliefert. Der Kunde wird die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen.

5. Schnittstellenbeschreibung: Der Anbieter ist bereit, soweit in seinen Programmen Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekanntgegeben werden.

6. Lizenzumfang: Die Software darf pro Lizenz entweder von einer einzelnen Person auf einem oder mehreren Computern installiert und ausschließlich von ihr selbst genutzt, oder aber auf einer einzigen Workstation installiert und von mehreren Personen auf dieser einen Workstation benutzt werden.

Eine Installation auf mehreren Computern, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden, ist nicht zulässig.

Wenn Sie die Software in einem Netzwerk installieren möchten, müssen Sie für jede Workstation, die über das Netzwerk auf die Software zugreift, eine eigene Lizenz erwerben. Können in einem Netzwerk beispielsweise acht (8) Workstations auf die Software zugreifen, so benötigt jede von ihnen eine eigene Lizenz, und zwar unabhängig davon, ob der Zugriff gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten erfolgt.

Sie dürfen eine Sicherheitskopie der Software erstellen, sofern dies für die künftige persönliche Nutzung der Software erforderlich ist.

Sie verpflichten sich dazu, calcuLex GmbH von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen oder schadlos zu halten, die calcuLex GmbH aus einer solchen unbefugten Nutzung der Software erwachsen.

Die Software wird lizensiert, nicht verkauft. Jegliche Rechte an der Software, die mit dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich an Sie übertragen werden, bleiben ausschließlich calcuLex GmbH vorbehalten. Sie sind nicht berechtigt, die Software, auch im Wege des Software Leasing, zu vermieten oder zu verleihen. Ferner sind Sie nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu übersetzen, auf ihre Funktionsweise zu untersuchen (reverse engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden.

Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen oder in einem Unternehmen einzusetzen, um Dritten Dienste anzubieten. Aus Ihren Rechten aus Ihrer Lizenz lassen sich keine Rechte Dritter ableiten.

Sonderlizenzen:

•           Beraterlizenzen: Wollen Sie die Software einsetzen, um Dritten entgeltlich oder unentgeltlich Dienste anzubieten, müssen Sie eine Beraterlizenz der Software erwerben. Für diese Beraterlizenzen gelten im Übrigen auch alle anderen hier beschriebenen Bedingungen. 

•           Schulungslizenzen: Schulungslizenzen sind zeitlich befristet und dürfen ausschließlich für die jeweilige Softwareschulung während deren Dauer verwendet werden. Im Übrigen gelten hier alle obigen Bedingungen. Nach Beendigung der Schulung sind alle Kopien der Software vom Auftraggeber ehestmöglich zu löschen.

•           Demolizenzen: Demolizenzen sind zeitlich befristet und grundsätzlich kostenlos. Für Demolizenzen ist jeglicher kommerzieller Einsatz und jeglicher Einsatz außerhalb des Unternehmens des Interessenten untersagt. Nach Beendigung der Testlaufzeit sind alle Kopien der Software vom Auftraggeber unverzüglich zu löschen. Demolizenzen können vom Anbieter (auch ausschließlich) in obligatorischer Kombination mit (auch kostenpflichtigen) Schulungen angeboten werden. In diesem Fall bezieht sich der Preis ausschließlich auf die Schulung. 

6a. Lizenzumfang – zusätzliche Bestimmungen für calcuLector: calcuLector ist eine ASP.Net Server Applikation. Daher besteht die Lizenz aus:

1) einer Server-Lizenz der Software, die entweder auf Ihrem eigenen Server installiert oder über ein Hosted Service (durch calcuLex GmbH oder einen anderen Vertragspartner) genutzt wird. Eine Server Lizenz berechtigt Sie zu einer einzigen Installation auf dem Server. Wenn Sie ein Hosted Service eines anderen Vertragspartners nutzen, sind Sie für jeglichen Missbrauch der Server Lizenz haftbar. Für jede Ihrer Niederlassungen für die Sie calcuLector nutzen, müssen Sie zumindest eine Server Lizenz erwerben.

2) einer oder mehreren User-Lizenzen für den Zugriff (auch Remote) von jedem einzelnen Gerät/Rechner. Sie müssen pro Nutzer eine User-Lizenz erwerben, unabhängig davon, ob der Zugriff auf calcuLector gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten erfolgt. Die Namen der ernannten Nutzer werden in den Unterlagen, die Sie von der calcuLex GmbH bei der Lizensierung erhalten, angegeben. Sie können die designierten Nutzer ändern, indem Sie calcuLex innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der erfolgten Änderung, schriftlich informieren.

Die Lizenzvereinbarung erteilt Ihnen nur gewisse Rechte an der Nutzung der lizensierten Software Version. In der Nutzung der Software müssen Sie sich an alle technischen Einschränkungen halten, die Ihnen die Software vorgibt. Es ist Ihnen nicht erlaubt technische Beschränkungen zu umgehen.

Um jeglichen Zweifel auszuschließen: Diese Vereinbarung verpflichtet calcuLex in keinster Weise dem Lizenznehmer eine Kopie des Source Codes zur Verfügung zu stellen, und nichts in dieser Vereinbarung berechtigt Sie den Source Code von calcuLector zu nutzen.

7. Inbetriebnahme: Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Anbieter ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der Anbieter die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.

8. Koordination: Der Anbieter benennt einen Kundenberater, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten.

Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht.

9. Pflichten des Kunden zum Programmschutz:

Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzungsdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse des Anbieters sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese, soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne Zustimmung des Anbieters Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Zustimmung des Anbieters, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf.

a) Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte; insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist.

b) Der Kunde darf die Programme nur zu Zwecken kopieren, die für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich sind. Urheberrechtsvermerke in den Programmen dürfen nicht gelöscht werden.

c) Der Anbieter ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.

d) Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen das Nutzungsrecht (Punkt 2) oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat der Anbieter vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle kann er den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.

e) Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte des Anbieters auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen.

10. Gewährleistung: Sie werden längstens binnen dreißig (30) Tagen ab Lieferung oder Leistung schriftlich und begründet mitteilen, ob Mängel vorliegen und wenn ja, welche. Falls der Sie keine Erklärung abgeben oder mit der operativen Nutzung der Software beginnen, gilt dies als rügelose Annahme/Abnahme zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Die Dauer der Gewährleistung beträgt längstens sechs (6) Monate. calcuLex GmbH behält sich das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte die Nachbesserung erfolglos sein, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis angemessen mindern.

calcuLex leistet keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen Ihren Anforderungen genügen; dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen; dass alle Programmfehler beseitigt werden können; weiters nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation, Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, ungewöhnliche Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurück zu führen sind. calcuLex haftet nicht für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem oder in Entwicklungs-Tools zurück zu führen sind.

Alle Mängel, Reparatur- und/oder Gewährleistungsanforderungen sind calcuLex GmbH anzuzeigen und können dem calcuLex GmbH Kundendienst unter der Anschrift calcuLex GmbH, Hollandstr. 12/12, 1020 Wien, Österreich mitgeteilt werden.

11. Haftung: calcuLex GmbH leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die für den Vertrag vereinbarte Vergütung. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Anbieter in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

Achtung: Die Benutzung der Software in Anwendungen oder Systemen, in denen Fehlfunktionen dieser Software nach menschlichem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände und Bedingungen, unter denen die Software genutzt wird bzw. genutzt werden soll, Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit nach sich ziehen können, ist von calcuLex GmbH ausdrücklich untersagt. Die Benutzung des Programms in einer solchen Umgebung geschieht ausschließlich auf Ihre eigene Gefahr und auf Gefahr der davon betroffenen Personen.

Es wird dringend empfohlen, die Software, wie jede andere Software, vor dem tatsächlichen Einsatz umfassend in einer nicht kritischen Umgebung im Echtbetrieb zu testen. Sie tragen das gesamte Risiko dafür, dass die Software für die von Ihnen angestrebten Zwecke genutzt werden kann.

Sie nehmen zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass eine fehlerfreie Arbeitsweise in allen Anwendungen und Kombinationen garantiert werden kann. calcuLex GmbH leistet mithin keine Gewähr dafür, dass die Software völlig fehlerfrei ist.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

13. Rechtswahl: Auf die vorliegenden Bedingungen findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Uncitral-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

III. Pflege der Software (Update-Vertrag)

1. Allgemeines: Bestandteil des Updatevertrages ist gegen eine jährliche, pauschale Vergütung die Softwarepflege (Fehlerbeseitigung), die telefonische Kurzberatung im Fehlerfall und die unentgeltliche Lieferung weiterer Releases / Versionen der Software, die Gegenstand des Vertrages bzw. Angebotes sind.

Alle weiteren Leistungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme erbringt, werden gesondert vergütet.

2. Softwarepflege und -wartung: Die Softwarepflege und -wartung umfasst folgende Leistungen:

  • Gewähr für den Nutzungserhalt der gewarteten Software gemäß der zum Abschluss der Vereinbarung gültigen Programmbeschreibung.
  • Beseitigung von Mängeln in der Software und deren Dokumentation, welche die in der zum Abschluss der Vereinbarung gültigen Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllen, mangelhafte Ergebnisse liefern, ihre Funktionen unkontrolliert abbrechen oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhalten und dadurch die Nutzung der Software durch den Kunden behindert oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Kunde wird den Anbieter bei der Mängelbeseitigung in jeder Weise angemessen unterstützen und insbesondere die Mängel und auch deren Entstehung dem Anbieter detailliert mitteilen.
  • Zur Mängelbeseitung gehören die Eingrenzung der Mängelursachen, sowie Maßnahmen zur Behebung des Mangels oder – soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist – das Aufzeigen von vorübergehenden Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround).
  • Die telefonische Kurzberatung dient ausschließlich dazu, den Kunden bei einer Fehleranalyse zu unterstützen. Beratung bezüglich Softwarebedienung und Schichtplanungsproblemen sind nicht Bestandteil des Vertrages. Die telefonische Kurzberatung ist nur während der Bürozeiten gewährleistet.
  • Pflegedienste für Software, die durch Dritte verändert wurde oder für Programmteile, die nicht zur Originalfassung der in Kapitel 1 bezeichneten Software gehören, sind durch die Leistungen des Softwarepflege- und Supportvertrages nicht abgedeckt.
  • Leistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Mängel an Produkten Dritter, Hardware-Ausfall, höhere Gewalt oder unsachgemäße Behandlung der Software verursacht wurden, sind nicht Inhalt der Leistungen dieses Vertrages.
  • Behebung von Mängeln der Software, die unabhängig von der Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
  • Kostenlose Bereitstellung aktueller Releases der in Kapitel 1 angegebenen Softwareversion (Updates). Der Anbieter räumt den Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der in Kapitel 1 bezeichneten Software durch den Software-Kaufvertrag berechtigt wurde.
  • Neue Releases dienen der Fehlerbehebung, neue Versionen besitzen eine erweiterte Funktionalität. Die im Updatevertrag beschriebenen Leistungen beziehen sich jeweils auf die aktuelle Version der Software.
  • Bereitstellung zusätzlich erforderlicher Dokumentation, sofern diese von der bestehenden abweicht.
  • Lieferung von Ersatz für nicht mehr lesbare Datenträger zum Selbstkostenpreis des Anbieters.
  • Systemberatung und Problemanalyse vor Ort können jederzeit zusätzlich als kostenpflichtige Dienstleistung angefordert werden.
  • Verpflichtung, dass der Anbieter jeweils nur die aktuelle Softwareversion pflegt. Nach der Freigabe einer neuen Version wird die alte Version noch mindestens 6 Monate gewartet.

2.1 Ausschluss: Ausgeschlossen von der Pflege und Wartung sind:

Programme bzw. Programmteile, in die von anderen als von dem Anbieter oder von dem Anbieter autorisierten Personen in irgendeiner Form eingegriffen wird bzw. wurde und Programmteile, die nicht zur Originalfassung der als Bestandteil des Wartungsvertrages angegebenen Software gehören.

2.2 Anwenderbetreuung: Die Anwenderbetreuung umfasst folgende Leistungen:

  • Beantwortung telefonischer Anfragen während der in Kapitel 2.2.1 und 2.2.2 festgelegten Zeiten (Hotline) und in dem dort geregelten Umfang.
  • Beantwortung von Fragen, die der Anbieter per Email, Fax oder Brief in dem in Kapitel 2.2.1 und 2.2.2 geregelten Umfang erhalten hat.
  • Genannte Punkte können unter Einsatz einer Fernwartung unterstützt werden. Die Anwenderbetreuung ist jedoch kein Ersatz für die Anwenderschulungen, Servicedienstleistungen, wie beispielsweise Modellierung und Installation, sowie die Überlassung der Dokumentation.
  • Je aufrechter Lizenz dieses Vertrages hat der Kunde das Recht, entweder einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin kostenfrei an den Software Anwenderworkshops in Österreich oder Deutschland teilnehmen zu lassen ODER (nur bei einem Firmenstandort des Kunden außerhalb Europas anwendbar) das Recht auf jeweils zwei kostenfreie Beratungsstunden durch eine/n qualifizierte/n Arbeitszeitberater/in per Telefon, Webkonferenz oder persönlich in Wien per Halbjahr.

2.2.1. Produkt-Hotline für calcuLector: 

Unsere Hotline ist zu Bürozeiten (9:00 – 17:00 CET) unter der Telefonnummer +43 (0)1 535 79 20-0 erreichbar.

Sie erhalten telefonische Unterstützung bei technischen Problemen mit Ihrer Software. Sollten Sie einen gültigen calcuLex Wartungsvertrag besitzen, geben Sie dies bitte bekannt.  Alternativ können Sie auch eine Email an office@calculex.at  senden.

Umfang der Hotline-Leistungen:

  • Klärung von Bedienmängeln, die beim Arbeiten mit calcuLector zu Mängelmeldungen führen und eventuell Bereinigen einer Kundendatei durch den Anbieter, soweit es notwendig und möglich ist.
  • Klärung von Programmmängeln. Bei bekannter Mangelursache werden ein Workaround oder andere Möglichkeiten angeboten bzw. es wird auf ein neueres Release verwiesen.
  • Kontaktaufnahme mit dem calcuLex -Betreuer, um Beratungstermine für weiterführende Modellierungen zu vereinbaren. Neumodellierungen können jederzeit zusätzlich als kostenpflichtige Dienstleistung angefordert werden.
  • Prüfen von vorhandenen, durch den Berater eingerichteten Schnittstellenkonfigurationen bei fehlerhaften Ereignissen. Schnittstellen werden grundsätzlich im Rahmen der Beratungsdienstleistungen eingerichtet. Treten bei bestehenden Konfigurationen unerwünschte Ereignisse auf, wird die Anwenderbetreuung die Mangelursache klären. Es sind alle Informationen vom Kunden einzuholen, die es ermöglichen, den konkreten Fall zu reproduzieren.
  • Prüfen von vorhandenen Standardberichtkonfigurationen sowie die Weiterleitung von Anfragen zur Erstellung von kundenspezifischen Berichten. Support und Wartung von kundenspezifiischen Berichten sind nach Ablauf der Gewährleistungsfrist davon ausgenommen.

2.2.2 Technische Hotline für calcuLector: 

Unsere Hotline ist zu Bürozeiten (9:00 – 17:00 CET) unter der Telefonnummer +43 (0)1 535 79 20-0 erreichbar.

Sie erhalten telefonische Unterstützung bei technischen Problemen mit Ihrer Software.   Sollten Sie einen gültigen calcuLex Wartungsvertrag besitzen, geben Sie dies bitte bekannt.  Alternativ können Sie auch eine Email an office@calculex.at senden.

Umfang der Hotline-Leistungen:

  • Unterstützung bei der Installation oder Update der in Kapitel 1 angegebenen Software. Komplette Installationsbegleitung kann jederzeit zusätzlich als kostenpflichtige Dienstleistung angefordert werden.
  • Unterstützung bei der Mängeldiagnose und Behebung von Mängeln, die im laufenden Betrieb der in Kapitel 1 angegebenen Software auftreten.
  • Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Vorbereitung von Basissoftware.

3. Gewährleistung: Der Anbieter verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der erforderlichen Pflege- und Wartungsleistungen bzw. der Anwenderbetreuung.

Der Anbieter wird eventuelle Mängel bei der Erbringung der Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Dieser hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Software nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz/die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen wurde im Vorhinein vereinbart.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung nach Absprache mit dem Anbieter mindern oder den Vertrag fristlos kündigen. Daneben kann Schadenersatz nur nach Maßgabe von Kapitel 4 verlangt werden. Eine solche außergewöhnliche Kündigung kommt nur bei einem wesentlichen Mangel in Betracht.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Haftung: Schadenersatz wegen eines Mangels oder einer sonstigen Pflichtverletzung kann der Kunde nur verlangen, wenn der Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, wenn wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird oder es um eine Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.

Die Haftung der calcuLex GmbH ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es nicht um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung oder um eine Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.

Die Haftung nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zu einem Mangel führen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit dies zulässig vereinbart werden kann.

5. Vergütung: Die Pflegepauschale ist pro Abrechnungszeitraum im Voraus zu bezahlen.

Die pauschale Vergütung für die Standardpflege nach Punkt 2 wird entsprechend dem Einsatzumfang vereinbart. Sie wird automatisch angepasst, sobald sich dieser ändert.

Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, die pauschale Vergütung an diejenige anzupassen, die er beim Anschluss neuer Pflegeverträge verlangt. Erhöhungen sind nur einmal im Jahr zulässig und müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Ein Vor-Ort-Service ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Alle Einsätze beim Kunden werden gesondert vergütet.

Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt Änderungen an der Software vornimmt, erlischt der Anspruch des Kunden auf Leistungen aus diesem Vertrag. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt hiervon jedoch unberührt. Es ist ihm jedoch unbenommen, den Anbieter mit der kostenpflichtigen Wiederherstellung des alten Softwarezustandes zu beauftragen.

6. Laufzeit: Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Pflegevertrag mit der Lieferung gemäß dem Überlassungsvertrag für die Standardprogramme (wenn der Anbieter diese installiert mit dem Abschluss der Installation) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

7. Kündigung: Der Pflegevertrag kann einmal jährlich, jeweils zum Ende des ersten Quartals (bis zum 31.3.) von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Nach erfolgter Kündigung endet der Vertrag mit Ende des 2. Quartals am 30.6.. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann, aber nicht ausschließlich, vor

  • wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als ein Quartal ganz oder teilweise im Zahlungsrückstand ist.
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • wenn der Kunde die Software vertragswidrig einem Dritten überlässt.

8. Schlussbestimmungen: Dieser Softwarepflege- und Supportvertrag unterliegt österreichischem Recht. Als Gerichtsstand für alle in Zusammenhang mit diesem Softwarepflege- und Supportvertrag sich ergebenden Streitigkeiten wird das für den Hauptsitz von calcuLex (Wien) zuständige Gericht vereinbart; Erfüllungsort ist Wien. Diese Vereinbarungen gelten, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

IV. Seminare und Lehrgänge (Veranstaltungen)

1. Allgemeines: Im Preis enthalten sind der Besuch der Veranstaltung, die ausgegebenen Materialien, sowie das Mittagessen und die Pausengetränke. Die Kosten für Übernachtung und Anreise fallen gesondert an. Der Anbieter unterstützt Seminar- und Lehrgangsteilnehmer bei der Reservierung von Übernachtungsmöglichkeiten. Die Abrechnung erfolgt direkt durch den Teilnehmer mit dem jeweiligen Hotel.

2. Copyright: Die Veranstaltungen des Anbieters sind für die Mitarbeiter von Unternehmen und grundsätzlich nicht für Privatpersonen konzipiert. Alle Materialien können in den Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf Veranstaltungen des Anbieters entsenden, verwendet werden, entweder unverändert (mit dem Logo des Anbieters) oder bei modifizierten Unterlagen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf den Anbieter.

3. Eine Nutzung der Materialien zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Verwendung in Drittunternehmen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Verwendung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

4. Rücktritt und Storno: Eine kostenfreie Stornierung ist bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Da kurzfristig frei werdende Seminarplätze nur sehr schwer wieder neu zu vergeben sind, müssen wir bei einer Stornierung bis eine Woche vor Seminarbeginn 50%, bei einer späteren Stornierung 100% des Seminarbeitrages und der Hotelaufenthaltskosten (abzüglich der Ersparung des Hotelbetriebes bei Nichtkonsum der Leistung) in Rechnung stellen. Die Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. 
Bei Stornierung eines/einer angemeldeten TeilnehmerIn haben Sie jedoch bis zur ersten Präsenzschulung das Recht, ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer/eine Ersatzteilnehmerin aus Ihrem Unternehmen zu benennen.

Für Schulungspakete, die einen Online-Schulungstag beinhalten, ist eine kostenfreie Stornierung des Online-Trainings nur vor Beginn der erstmaligen Nutzung der calcuLex Academy möglich. Danach kann der Online-Schulungstag nicht mehr storniert werden. Für die Klassenschulungstage des Schulungspaketes gelten jedoch weiterhin oben genannte Stornobedingungen.  Bitte beachten Sie aber, dass im Falle von Ersatzteilnehmenden bis zur ersten Präsenzschulung die Absolvierung des Online-Schulungstages erforderlich ist.